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   BSG, 04.05.1994 - 1 RK 3/93   

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https://dejure.org/1994,30986
BSG, 04.05.1994 - 1 RK 3/93 (https://dejure.org/1994,30986)
BSG, Entscheidung vom 04.05.1994 - 1 RK 3/93 (https://dejure.org/1994,30986)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 1994 - 1 RK 3/93 (https://dejure.org/1994,30986)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 09.12.1987 - 10 RKg 5/85

    Rechtshängiger Anspruch - Übergang auf anderen Verwaltungsträger -

    Auszug aus BSG, 04.05.1994 - 1 RK 3/93
    Eine solche Änderung ist aber auch im Revisionsverfahren zulässig (vgl dazu BSGE 62, 269, 270 = SozR 1200 EUR 48 Nr. 14 für die Funktionsnachfolge auf der Klägerseitel. Der Beigeladene zu 1 rügt zu Recht eine Verletzung des & 103 SGG. Nach Satz 1 Halbs 1 dieser Vorschrift erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Richter müssen alle Umstände ermitteln, die notwendig sind, um über den Klageanspruch entscheiden zu können (Meyer-Ladewig, SGG, Komm, 5. Aufl, & 103 RdNr 4).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.01.2010 - L 10 KN 2/08

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Demichef de

    Dies gilt zumindest dann, wenn der andere Verfahrensbeteiligte gegen diese Gutachten keine erheblichen Einwendungen vorbringt und keine abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vorliegen (BSG, 4.5.1994 - 1 RK 3/93 - Juris).
  • LSG Berlin, 13.03.2000 - L 16 RJ 32/98

    Rente wegen Erwerbsminderung ; Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2

    Im Rahmen seines Ermittlungsermessens hätte sich das Gericht allenfalls zu weiterer Beweiserhebung gedrängt gesehen, wenn nicht unerhebliche Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht worden wären (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 1994 - 1 RK 3/93;auch BSG vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 5/80 - beide Entscheidungen nicht amtlich veröffentlicht).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - L 22 R 857/09
    Eine Verletzung der gerichtlichen Untersuchungsmaxime - mit der Folge der Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis - muss jedoch (erst) dann angenommen werden, wenn der andere Verfahrensbeteiligte gegen diese Gutachten nicht unerhebliche Einwendungen vorbringt oder wenn abweichende Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vorliegen (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 04. Mai 1994 - 1 RK 3/93, zitiert nach juris; BSG, Beschluss vom 10. August 1993 - 9/9a BV 185/92, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 80/85, abgedruckt in SozR 1500 § 103 Nr. 24).
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